Neue Regeln im Zahlungsverkehr: Was Kartenbesitzer wissen sollten

Nov 3rd, 2009 | By refu | Category: Werbung und Produkttests

eckarte1Zum 31.10.2009 ändern sich viele Regelungen im europäischen Zahlungsverkehr, weil die Banken neue EU-Richtlinien umsetzen müssen. Die Kunden merken dies vor allem an großen Papierbergen, die ins Haus flattern: Die Geldhäuser andern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einige der Neurungen sind für Kreditkartenbesitzer durchaus relevant – wer sie nicht kennt, erleidet im schlimmsten Fall großen Schaden.

Die neuen Regeln im Zahlungsverkehr betreffen praktisch alle Bankkunden und damit auch Inhaber von Kreditkarten. Zwar ist es prinzipiell möglich, gegen die veränderten AGBs binnen sechs Wochen nach Erhalt Einspruch einzulegen. Da die Banken aber verpflichtet sind, die Änderungen durchzuführen, dürfte dies kaum etwa bewirken.
Die Regelungen sollen Zahlungen vereinfachen und beschleunigen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sind Kreditinstitute künftig verpflichtet, beleglose Zahlungsanweisungen binnen eines Werktages auszuführen. Wer also seine Kreditkartenrechnung per Überweisung begleicht, kann sich bis kurz vor dem Ende der Zahlungsfrist Zeit lassen, ohne einen Verzug und die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten fürchten zu müssen.

Kartenverlust: 150 Euro Haftung

Kommt die Kreditkarte abhanden und entsteht durch einen Missbrauch ein Schaden, sollen Karteninhaber künftig mit 150 Euro zur Kasse gebeten werden – auch dann, wenn ihnen gar kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Bislang galt, dass nur bei grober Fahrlässigkeit eine Haftung des Karteninhabers eintritt. Diese gilt nach wie vor – bei eigenem Verschulden zahlt der Kunde mitunter den gesamten Schaden, wobei eine Deckelung nach wie vor durch das Zahlungsverkehrslimit gegeben ist.

Volksbanken und Sparkassen haben allerdings bereits angekündigt, auf die Haftung im Fall nicht durch Fahrlässigkeit verursachter Schäden verzichten zu wollen. Dies gilt wie die gesamte Regelung auch für Schäden, die im Rahmen des Online- und Telefonbankings verursacht werden. Bankkunden schützen sich am besten, indem sie sehr sorgfältig mit ihrer Karte und allen sensiblen Daten umgehen, was besonders auf Reisen nicht zu unterschätzen ist. Die Änderungen beim Online- und Telefonbanking werden von den Banken unter der Bezeichnung „Sondervereinbarung“ geführt.

Vorsicht auch bei Überweisungen

Wer seine Kreditkartenrechnung per Überweisung begleicht oder gerne vom Kreditkartenkonto aus überweist, muss in Zukunft besonders sorgfältig darauf achten, dass die Kontodaten des Empfängers korrekt eingegeben werden. Bislang mussten Banken den Namen des Empfängers mit den Kontodaten abgleichen – dies entfällt nun.
Wer einen Zahlendreher bei der Kontonummer verursacht, muss damit rechnen, dass das Geld auf einem fremden Konto landet. Selbst wenn ein eventueller Irrtum sofort auffällt –beispielsweise noch vor dem Bildschirm oder dem SB-Automaten – ist es nicht mehr möglich, etwas zu tun, weil auch das nachträgliche Rückrufen einer noch nicht beim Empfänger gutgeschriebenen Überweisung nicht mehr möglich ist. Banken sind in Zukunft verpflichtet, angewiesene Beträge dem Empfängerkonto auch tatsächlich gutzuschreiben. Um den Irrtum zu korrigieren, benötigen sie sogar das Einverständnis des Kontoinhabers.

Kreditkarteninhaber sollten deshalb bei Überweisungen – ganz gleich, auf welchem Wege diese getätigt werden – die Kontodaten sorgfältig überprüfen. In der Praxis gehört allerdings schon etwas Pech dazu, wenn tatsächlich Geld auf einem fremden Konto landen sollte: Schließlich muss die fälschlicherweise angegebene Kontonummer nicht nur tatsächlich existieren, sondern es muss auch die jeweilige Bankleitzahl dazu passen.

Lastschriften: Veränderte Stornofristen

Bankkunden können sich ab November bei ihrer Bank zum so genannten SEPA-Lastschriftverfahren anmelden. SEPA steht für „Single European Payment Area“ und meint nichts anderes als den europäischen Zahlungsverkehr. Lastschriften können dann auch über Ländergrenzen hinweg vom Konto eingezogen werden – es ist also durchaus möglich, bei einer niederländischen Bank eine Kreditkarte zu führen und die Rechnungsbeträge vom Konto bei der deutschen Hausbank einziehen zu lassen.
Die neuen Lastschriften sehen auch veränderte Stornofristen vor. Bislang können Verbraucher binnen sechs Wochen nach dem Wertstellungsdatum ausgehender Lastschriften ohne Angabe von Gründen einen Widerruf veranlassen, dem die sofortige Gutschrift des abgebuchten Betrages folgt. Beim SEPA-Lastschriftverkehr wird die Frist auf acht Wochen verlängert. Sie beginnt dann allerdings zwingend mit dem Tag der Abbuchung, während derzeit viele Banken erst mit dem auf die Lastschrift folgenden Rechnungsabschluss zu zählen beginnen.

(Bild: flickr.com, Farruska)

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4 comments
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  1. Die Regelungen sollten eigentlich den Zahlungsverkehr einfacher und schneller machen, in der Tat beweisen sie sich als absolut Kundenunfreundlich: Kunden haften auch im Falle eines Betruges, Rückrufe der getätigten Überweisungen sind auch nicht mehr möglich…

  2. Finde ich schon krass dass die Bankverbindung nicht mehr geprüft wird. So ein Zahlendreher kann doch schon mal passieren und dann muss man gleich einen Anwalt einschalten? Wirklich nicht Kundenfreundlich…

  3. Bei Online-Überweisungen bestand vorher auch schon keine Pflicht, Kontonummer mit dem Namen zu vergleichen, da gab es entsprechende Urteile. Hier kann ich nur empfehlen auch bei Überesiungen auf SEPA mit BIC und IBAN umzusteiegen: wenn man sich in der IBAN vertippt, merkt das die eigene Bank gleich – da ist schon eine Kontrolle (Prüfziffer) eingebaut.

  4. Nur das die Anpassungen dem Bankkunden mehr Haftung und weniger Rechte eingebracht haben, aber das kennt man von Banken. Die neuen Regeln wurden auch jedem per Post zugestellt aber aufgrund von vielen Seiten Text konnte man die Änderungen auch schön verschleiern.

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